Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf die Übertragung des Eigentums auf ihn und wird direkt nach der Unterzeichnung des Notarvertrages in Abteilung II des Grundbuch eingetragen und kann auch nur durch einen Notar wieder gelöscht werden. Durch die Auflassungsvormerkung wird sichergestellt, dass die Immobilie nicht mehrfach verkauft wird. Das Grundbuchamt nimmt dann die Auflassung vor, trägt also den Käufer als neuen Eigentümer in das Grundbuch ein.

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